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Legitimierung zu Anfechtungsklagen im Schuldenregulierungsverfahren. Zu den Voraussetzungen der Absichts- und Begünstigungsanfechtung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Paul DoraltÖBA 1997/666ÖBA 1997, 1020 Heft 12 v. 1.12.1997

§§ 27 ff, 181, 186 ff KO. Wurde im Schuldenregulierungsverfahren ein Masseverwalter bestellt, so ist dieser zu Anfechtungsklagen legitimiert. Vereinbart ein Verpflichteter im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine bestimmte Art der Abstattung seiner Schuld, so geht er damit keine neue Verbindlichkeit ein. Zur Erlangung der Verfügungsgewalt über einen überwiesenen Betrag. Absicht zur Benachteiligung bedeutet nichts anderes als Vorsatz; es genügt dolus eventualis. Auch für die Begünstigungsabsicht genügt dolus eventualis. Die sofortige Befriedigung eines Gläubigers durch einen Schuldner, der seine anderen Gläubiger nicht mit Sicherheit befriedigen kann, sondern dies nur hofft, bedeutet eine Begünstigung. Die Gläubigerbenachteiligung hat der Kläger zu behaupten und beweisen.

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