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Zu den vom Gerichtskommissär zu treffenden Sicherungsmaßnahmen, wenn lediglich die Sparbuchnummern bekannt sind.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1997/663ÖBA 1997, 944 Heft 11 v. 1.11.1997

§ 1 AHG; §§ 1295, 1311 ABGB; §§ 43, 97, 98 AußStrG; § 18 KWG; §§ 31, 32 BWG. Sind Erben zur Vermögensverwaltung unfähig oder abwesend, so ist der Nachlaß vom Gerichtskommissär zu sichern. Sicherungsmaßnahmen können allerdings dann nicht getroffen werden, wenn die Bank Auskünfte über Sparguthaben, von denen lediglich die Sparbuchnummern angegeben wurden, verweigert. Gemäß § 18 Abs 8 KWG konnte die Bank bei Inhabersparurkunden die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nur dann abwarten, wenn eine gerichtliche Sperre vorlag. Löst eine Anfrage des Gerichtskommissärs lediglich auf Grund einer rechtlich unverbindlichen internen Richtlinie der Bank eine "Todfallssperre" aus und Ist dies dem Gerichtskommissär nicht bekannt, so liegt in einer Unterlassung der Anfrage kein Verstoß gegen die die Sicherung des Nachlasses betreffenden Schutznormen des AußStrG.

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