§ 1311 ABGB; § 11 KWG ( § 94 BWG); §§ 17 ff, 30, 37 HGB; § 5 GmbHG; §§ 1, 2, 9 UWG. Die Vorschriften über den Bezeichnungsschutz sind Schutzgesetze, die eine Irreführung des Publikums verhindern wollen. Hat ein Anleger deshalb Hausanteilscheine erworben, weil er wegen des unrichtigen Firmenwortlauts fälschlicherweise auf die Beteiligung einer Sparkasse vertraute, so hat ihm die Sparkasse bei Verschulden den Vertrauensschaden zu ersetzen. Zum Vorliegen eines Mitverschuldens des Anlegers.