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Nach Ausfolgung der Verteilungsmasse ist der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungbeschluß unzulässig.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenWalter BucheggerÖBA 1996/528ÖBA 1996, 138 Heft 2 v. 1.2.1996

§ 54 JN; §§ 78, 209, 215, 217, 236 EO; § 528 ZPO. Beim Rekurs des Hypothekargläubigers gegen die Zuschlagserteilung richtet sich der Wert des Entscheidungsgegenstandes nach der Höhe der Forderung; die Nebengebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Im Meistbotsverteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist Entscheidungsgegenstand der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch des auf das Meistbot Verwiesenen; Zinsenbeträge sind Teil des Entscheidungsgegenstandes. Nach Ausfolgung der Verteilungsmasse ist der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

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