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Zur Abgrenzung zwischen Substitution und Erfüllungsgehilfenschaft, wenn ein Anwalt einen Kollegen mit der Einverleibung eines Pfandrechts und der Überweisung eines Darlehensbetrages betraut.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1996/591ÖBA 1996, 895 Heft 11 v. 1.11.1996

§§ 1010, 1313a ABGB. Der Substitut hat im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen den Auftrag in eigener Verantwortung auszuführen. Ersucht ein Anwalt einen Kollegen, ein Pfandrecht eintragen zu lassen, und überreicht er das schon vorbereitete Grundbuchsgesuch, so liegt keine Substitution vor. Der Treuhändler darf im Hinblick auf seine besondere Vertrauensstellung nur in ganz besonders dringenden Notfällen einen Substituten bestellen.

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