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Beschränkt sich die ein Risikogeschäft finanzierende Bank auf ihre Finanzierungsfunktion, so ist ihr das Wiessen des Anlageunternehmens nicht zuzurechnen, und es steht dem Anleger kein Einwendungsdurchgriff zu.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1996/588ÖBA 1996, 886 Heft 11 v. 1.11.1996

§§ 870, 871, 875, 901, 1295 ABGB; § 18 KSchG. Ein redlicher Kreditnehmer darf bei Erwerb einer Risikobeteiligung nicht annehmen, die finanzierende Bank werde den Verlust tragen, wenn sich seine geschäftlichen Erwartungen nicht erfüllen sollten. Bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist der Einwendungsdurchgriff abzulehnen. Zu den Aufklärungspflichten einer Bank, die sich auf die Finanzierungsfunktion beschränkt. Die Bank überschreitet ihre Rolle als Kreditgeberin nicht schon dadurch, daß sie ihre Kreditantragsformulare auf den Erwerb der Beteiligung abstimmt. Beschränkt sich die Bank auf ihre Rolle als Finanzierer, so kann ihr das für den Beteiligungsvertrag relevante Wissen des Anlageunternehmens über die Unternehmenssituation nicht zugerechnet werden.

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