§ 38 BWG
§§ 1 ff, 14, 19, 50 f ARHG
Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Rechtshilfeweg ist auch bei staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchungen oder Vorerhebungen zulässig, wenn nach den Gesetzen des ersuchenden Staates die Institution eines Untersuchungsrichters nicht besteht, ein Gericht in diesem Verfahrensstadium überhaupt nicht einzuschreiten in der Lage ist sowie dem Staatsanwalt in Unabhängigkeit von Verwaltungsorganen Tätigkeitsbereiche zugewiesen sind, die jenen eines österreichischen Untersuchungsrichters gleichkommen. Es genügt, daß zwischen dem Bankkonto und den wegen einer bestimmten Straftat bereits in Untersuchung gezogenen Personen eine solche rechtliche oder tatsächliche Verbindung besteht, die schlüssig den Verdacht begründet, daß sich diese Personen, die aus dieser speziellen Verbindung erwachsene Verfügungsmöglichkeit zunutze gemacht haben.