§§ 1353, 1357, 1415, 1416 ABGB
Die Haftung des Bürgen kann auf einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld, welcher von der übrigen Schuld abgrenzbar ist, beschränkt werden. Teilzahlungen des Hauptschuldners sind entsprechend der einvernehmlichen Widmung, mangels einer solchen entsprechend den allgemeinen Tilgungsbestimmungen anzurechnen.