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Schadensteilung, wenn einerseits der Kunde Scheckformulare und Scheckkarte nicht ordnungsgemäß verwahrte, andererseits die Bank nicht die Übereinstimmung der Unterschriften prüfte.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ-Prof Dr Helmut KoziolÖBA 1995/469ÖBA 1995, 64 Heft 1 v. 1.1.1995

Art 3 ScheckG

§ 1304 ABGB

Werden Scheckformulare und Scheckgarantiekarte vom Kartenberechtigten entgegen den vereinbarten Kartenbedingungen gemeinsam in einem abgestellten Auto verwahrt, so trifft die Bank, die bei der Einlösung der Schecks die Unterschriften nicht vergleicht, keinesfalls ein höheres Verschulden. Karteninhaber und Bank haben den Schaden daher je zur Hälfte zu tragen.

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