Art 59 EWG-Vertrag
Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß sie Dienstleistungen erfaßt, die ein Leistungserbringer potentiellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, telefonisch anbietet und die er ohne Ortswechsel
Art 59 EWG-Vertrag
Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß sie Dienstleistungen erfaßt, die ein Leistungserbringer potentiellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, telefonisch anbietet und die er ohne Ortswechsel