§§ 871, 1360 ABGB
Eine Warnpflicht gegenüber dem Bürgen besteht ausnahmsweise dann, wenn der Gläubiger schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der Bürgschaft trotzdem noch Kredit gewährt oder sonst eine für den Bürgen besonders gefährliche Situation erkennen mußte.