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Aufklärungspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ-Prof Dr Helmut KoziolÖBA 1995/516ÖBA 1995, 909 Heft 11 v. 1.11.1995

§§ 871, 1360 ABGB

Eine Warnpflicht gegenüber dem Bürgen besteht ausnahmsweise dann, wenn der Gläubiger schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der Bürgschaft trotzdem noch Kredit gewährt oder sonst eine für den Bürgen besonders gefährliche Situation erkennen mußte.

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