Stelzhammer [1] hat im Rahmen einer Abhandlung über die Haftung des Geschäftsführers nach § 9 BAO unlängst die Auffassung vertreten, "die Abtretung von Forderungen an die Hausbank müsse immer vorbehaltlich der Weiterleitung der in diesen Forderungseingängen enthaltenen Umsatzsteuer erfolgen". Die derzeit in Osterreich üblichen Formen der Abwicklung eines Zessionskredites entsprechen dieser Auffassung nicht. Wie zu zeigen sein wird, verkennt Stelzhammer die Funktion eines Zessionskredites und verallgemeinert unzulässigerweise einen Leitsatz des Verwaltungsgerichtshofes.