§§ 1346, 1364 ABGB
§§ 40 f, 50 ZPO
Zur Auslegung der Klausel der Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften durch die Tiroler Bürgschaftsgemeinschaft, daß der Bürge frei wird, wenn der Gläubiger eine Pflicht verletzt und dadurch ein Ausfall entsteht. Für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend.