Das neue Bankwesengesetz 1993 regelt erstmals in Österreich die Materie der Geldwäscherei. In engem Zusammenhang damit steht eine Novelle des Strafgesetzbuches, die einen eigenen Tatbestand der Geldwäscherei schuf. § 39 (2) BWG lautet: "Die Kreditinstitute und Unternehmen, … haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, daß sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) zusammenhängen könnte." Aus dieser Bestimmung des Bankwesengesetzes ergeben sich einige zusätzliche, nicht unbeträchtliche Belastungen für die Kreditinstitute und ihre Mitarbeiter.