In einer vor kurzem ergangenen Grundsatzentscheidung fordert der Bundesgerichtshof (BGH) eine anleger- und objektgerechte Anlageberatung, dh eine individuell auf den Anleger und auf aas Anlageobjekt ausgerichtete Beratung. Der BGH hat damit für die Banken einen sehr hohen Pflichtenstandard aufgestellt und zumindest faktisch die Anlagehaftung verschärft. Als Haftungsgrundlage nimmt der BGH die Verletzung eines (in der Regel konkludent geschlossenen) Beratungsvertrages zwischen der Bank und dem Anleger an. Durch die EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie werden bisher nur von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze auch gesetzlich festgeschrieben werden.