§§ 864a, 1353 ABGB
Die Klausel, wonach dem Bürgen aus der ohne seine Beiziehung erfolgten Verlängerung des besicherten Kredits keine Einwendung zusteht, ist nicht überraschend. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Bürgschaftsverhältnis kann der Bürge nach angemessener Dauer aufkündigen.