Kriminelle daran zu hindern, den Ertrag ihrer Verbrechen in Österreich anzulegen, ist ein löbliches, aber schwieriges Anliegen. Alle Maßnahmen, die Kriminelle abschrecken könnten, belästigen zwangsläufig auch andere Anleger. Das gilt auch für die Anzeigepflicht, die § 41 FinanzmarktanpassungsG 1993, BGBl 532, den Banken auferlegt.
Stichwörter: Geldwäscherei, Anzeigepflicht nach Bankwesengesetz, begründeter Verdacht, Bankgeheimnis.