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Wechselseitige Derogation von Aufsichtsmaßnahmen; Qualifikationserfordernisse für einen Regierungskommissär.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. DDr. H. René LaurerÖBA 1994/48ÖBA 1994, 994 Heft 12 v. 1.12.1994

§ 70 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 2, 4 BWG

§§ 57, 60 AVG

Nur im Falle der rechtmäßigen Bestellung eines Regierungskommissärs stehen diesem die Befugnisse nach dem § 70 Abs 1 Z 1 BWG zu. Emeritierte Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder sind (auch) als (vorläufige) Regierungskommissäre gesetzlich nicht vorgesehen. Dennoch kann in der Inhibierung der Tätigkeit solcher Personen durch das Kl eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kl erblickt werden, wenn dies in einem mängelfreien Verfahren festgestellt wird. Auch mündlich verkündete Bescheide sind zu begründen. Die Vermutung spricht gegen das Vorliegen von Mandatsbescheiden. Zur Klaglosstellung bei der Derogation von Bescheiden.

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