§§ 30, 31 KO
Nicht nur die Befriedigung des Gläubigers durch Meistbotverteilung oder Geldabnahme nach § 261 EO, sondern auch die Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung ist als kongruente Deckung zu beurteilen.
§§ 30, 31 KO
Nicht nur die Befriedigung des Gläubigers durch Meistbotverteilung oder Geldabnahme nach § 261 EO, sondern auch die Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung ist als kongruente Deckung zu beurteilen.