§§ 880a, 914 ABGB
Auch bei der Auslegung von Haftungserklärungen von Banken kommt der festgestellten Parteienabsicht besondere Bedeutung zu; eine rein am Wortlaut oder an den Gewohnheiten des Geschäftsverkehrs mit Banken orientierte Auslegung würde der Sache nicht gerecht.