§ 7 KO
§ 863 ABGB
Wird der Konkurs vor der Erhebung der Revision eröffnet, so ist diese und auch die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen. Aus der bloßen Saldoerrechnung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß auf die gerichtliche Geltendmachung der Forderung verzichtet wurde.