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Zur Unterbrechung der Rechtsstreitigkeiten durch Konkurseröffnung und zum Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1993/397ÖBA 1993, 574 Heft 7 v. 1.7.1993

§ 7 KO

§ 863 ABGB

Wird der Konkurs vor der Erhebung der Revision eröffnet, so ist diese und auch die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen. Aus der bloßen Saldoerrechnung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß auf die gerichtliche Geltendmachung der Forderung verzichtet wurde.

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