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Ein Absonderungsgläubiger darf sich aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen befriedigen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1993/391ÖBA 1993, 490 Heft 6 v. 1.6.1993

§§ 53, 66, 76 AO

§§ 48 f, 58, 119 f, 149, 156 KO

§ 1416 ABGB

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