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Eine reine Stundung der Kreditverbindlichkeit kommt auch dem Bürgen zustatten.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1993/380ÖBA 1993, 315 Heft 4 v. 1.4.1993

§§ 904, 1353, 1357 ABGB

Bei einer reinen Stundung ist der Hauptschuldner zwar berechtigt, die fällige Schuld vor Ablauf der Stundungsfrist zu bezahlen, wird er jedoch vom Gläubiger belangt, so kann er das Begehren abwehren. Befreit die reine Stundung den Hauptschuldner vom Leistenmüssen, muß dies auf Grund der Akzessorietät der Bürgschaft auch für den Bürgen gelten.

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