Im Bereich der Bankenhaftung gewinnen Fragen der Haftung bei der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs eine immer stärkere Bedeutung. Hat eine am Zahlungsverkehrsvorgang beteiligte Bank Kenntnis von der (drohenden oder bereits eingetretenen) Insolvenz des Zahlungsempfängers oder seiner Bank, so stellt sich die Frage, ob sie den Auftraggeber hiervon unterrichten darf oder muß, um ihn vor einem anderenfalls drohenden Vermögensschaden zu bewahren. Der folgende Beitrag geht auf die damit zusammenhängenden Fragen im Überweisungsverkehr, Lastschrifteinzug und Scheckinkasso ein und zeigt die Kriterien für eine solche Warn- und Hinweispflicht auf. Erörtert wird die Haftung der betroffenen Bank auf (giro-)vertraglicher und deliktischer Grundlage.