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Honorierung eines gesperrten Schecks und bewußtes Handeln zum Nachteil des Scheckausstellers.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenProf. Dr. Dr. h. c. mult. Claus-Wilhelm CanarisÖBA 1993/417ÖBA 1993, 980 Heft 12 v. 1.12.1993

Art 22 ScheckG

Die Tatsache allein, daß die innehabende Bank von der "Nichtdeckung" und "Sperre" des Schecks durch den Aussteller, die nur sein Verhältnis zur bezogenen Bank betreffen, wußte, kann nicht zum Nachweis ausreichen, daß sie bewußt zum Nachteil des Ausstellers gehandelt hat.

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