Art 22 ScheckG
Die Tatsache allein, daß die innehabende Bank von der "Nichtdeckung" und "Sperre" des Schecks durch den Aussteller, die nur sein Verhältnis zur bezogenen Bank betreffen, wußte, kann nicht zum Nachweis ausreichen, daß sie bewußt zum Nachteil des Ausstellers gehandelt hat.