§ 1063 ABGB
§ 18 KSchG
Beim drittfinanzierten Kauf in Form der Darlehenskonstruktion erwirbt der Finanzierer nicht nur die Kaufpreisforderung, sondern auch einen selbständigen Aufwandersatzanspruch aus seinem Auftragsverhältnis zum Käufer. Verträge, die nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages wirksam sein sollen und vor dem Finanzierer geheimgehalten werden, bilden keine wirtschaftliche Einheit mit dem Finanzierungsvertrag. Bei Zweckverfehlungen, die der eigenen Sphäre entstammen, scheidet eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus.