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Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformation nach der BörseGNov 1993

AufsätzeDr. Christian Hausmaninger, LL. M. (Harvard)ÖBA 1993, 847 Heft 11 v. 1.11.1993

In Anlehnung an ausländische Vorbilder hat der österreichische Gesetzgeber im Zuge der Börsegesetznovelle neue Vorschriften gegen Insiderhandel geschaffen, die seit 1. 10. 1993 in Kraft sind. Neben einem allgemeinen strafrechtlichen Insidertatbestand enthält das BörseG nunmehr auch die Verpflichtung von Emittenten, Banken, Börsebesuchern, Börsesensalen und institutionellen Anlegern, organisatorische Maßnahmen zwecks Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformation zu ergreifen. In Ausführung dieser gesetzlichen Verpflichtung haben die österreichischen Großbanken einen Compliance-Code unterzeichnet. Im folgenden Artikel sollen die darin vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen kritisch besprochen werden.

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