Das jüngst vom Gesetzgeber beschlossene Bankwesengesetz (BWG) statuiert ein explizites Verbot einer Vornahme von Vorratsbeschlüssen für Zustimmungen des Aufsichtsrats zu Großveranlagungen. Gleichzeitig führen die Erläuternden Bemerkungen zum BWG aus, daß Rahmenbeschlüsse zulässig sind, damit den Bedürfnissen der Praxis entsprochen werden kann. Um die Auswirkungen dieser Neuregelung für Kreditinstitute transparent zu machen, war es notwendig, über das Bankwesengesetz hinausgehend, grundsätzliche Überlegungen zur Qualifikation und Zulässigkeit von Vorratsbeschlüssen anzustellen. Dabei hat sich gezeigt, daß die vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungsziele so erfüllt werden können, daß sie den Bedürfnissen des Bankgeschäftes Rechnung tragen.