Ein erstmaliges "öffentliches Angebot" von Wertpapieren oder Veranlagungen darf demnach im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein nach den Bestimmungen des KMG erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde (§ 2 KMG). Der Kontrollor hat aufgrund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß § 273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt [15] zu kontrollieren, "ob der Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt" (§ 8 Abs 2 KMG). § 7 (1) KMG enthält eine Generalklausel, wonach der Prospekt alle Angaben zu enthalten hat, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögensanlage, insbesondere über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Wertpapieren oder den Veranlagungen verbundenen Rechte zu bilden. Ergänzend ist eine zivilrechtliche Prospekthaftung vorgesehen (§ 11) [16].