Der österreichischen Kreditwirtschaft steht eine weitreichende wettbewerbspolitische Neuorientierung bevor: Nachdem das Kartellobergericht schon vor zwei Jahren ausgeführt hat, daß wettbewerbsbeschränkende Sachverhalte nur dann von den Bestimmungen des Kartellgesetzes ausgenommen sind, wenn sie durch das Kreditwesengesetz ausdrücklich der Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen unterstellt sind [1], weist das an die Stelle des KWG getretene Bundesgesetz über das Bankwesen [2] keine Bestimmung mehr auf, die für einen wettbewerbsbeschränkenden Sachverhalt die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen vorsehen würde (§ 69 BWG). Unterstehen die Kreditinstitute damit schon uneingeschränkt den Bestimmungen des Kartellgesetzes über Kartelle, Vertikale Vertriebsbindungen, Unverbindliche Verbandsempfehlungen und Marktbeherrschende Unternehmen [3], so tritt durch die Kartellgesetz-Novelle 1993 auch noch eine nationale, und durch das Inkrafttreten des EWR-Abkommens eine europäische Fusionskontrolle hinzu. Die Marktverhaltenskontrolle durch Kartellverbot (vgl § 18 KartG, Art 53 EWRA) und Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (vgl § 35 KartG, Art 54 EWRA) wird durch eine Marktstrukturkontrolle ergänzt [4].