§§ 30, 31 KO
Die Unanfechtbarkeit von Zug-um-Zug-Geschäften erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Anders als die Zahlung des Lohnes bei Arbeitsverhältnissen stellt die Zahlung von Leasingraten beim Finanzierungsleasing keine Abwicklung eines Zug-um-Zug-Verhältnisses dar.