In seiner Entscheidung vom 26.4.1988 [1] qualifizierte der OGH den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgten Austausch von Arbeitsleistung und Entgelt grundsätzlich als Leistungsabwicklung Zug um Zug, sofern die Entgeltzahlungen spätestens in der nächstfolgenden Abrechnungsperiode erfolgen. Damit sind Entgeltzahlungen eines (materiell insolventen) Arbeitgebers bei Einhaltung dieser zeitlichen Voraussetzung von der Anfechtbarkeit gemäß §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO immunisiert. Konsequent weitergedacht müßte dieses Ergebnis auch auf andere Dauerschuldverhältnisse mit periodischem Leistungsaustausch übertragbar sein. Zur Zahlung von Leasingraten auf Grund eines mittelbaren Finanzierungsleasing hat der OGH allerdings festgestellt, daß hier wegen der leasingspezifischen Besonderheiten keine Zug-um-Zug-Abwicklung vorliege [2].