§ 82 Abs 5 BörseG verbietet den Emittenten börsenotierter Wertpapiere die Vornahme von Insidergeschäften. Die Regelung besteht in einem einzigen Satz, der verschiedene Auslegungsprobleme aufwirft. Außerdem ist sie lückenhaft, so daß der Anlegerschutz nicht umfassend gewährleistet ist. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates des Emittenten werden durch die Vorschrift zum Abschluß eines Konventionalstrafvertrages mit der Börsekammer verpflichtet. Auch sonstige vom Emittenten beschäftigte Personen, die auf Grund ihrer Stellung Insiderinformationen erlangen können, sollen einem Konventionalstrafvertrag beitreten. Hinsichtlich dieser Bestimmungen bestehen ebenfalls Unklarheiten.