Das Spannungsfeld zwischen Kreditwirtschaft und Kartellrecht war wiederholt Gegenstand eingehender Erörterungen [1]. 1991 setzte das Kartellobergericht mit seiner Entscheidung, das gleichzeitige Einführen bzw. Erhöhen von Girokontoführungsgebühren sei ein dem KartG unterliegender Sachverhalt, einen Schlußpunkt hinter diese Diskussion [2] - einen vorläufigen Schlußpunkt, denn Barfuß beklagte in seiner kritischen Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung: "Nahezu nichts ist wirklich klar" [3]