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Der Bürge kann dem Gläubiger gegenüber nicht die Gegenforderung des Hauptschuldners einredeweise geltend machen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Doz. Dr. Peter BydlinskiÖBA 1992/339ÖBA 1992, 660 Heft 7 v. 1.7.1992

§§ 1351, 1438, 1441 ABGB

Dem Bürgen kann nicht die Befugnis zugestanden werden, die Schuldtilgung mit einer nicht ihm, sondern dem Hauptschuldner zustehenden Gegenforderung herbeizuführen. Es kann ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt werden.

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