Mit ihren neuesten Entscheidungen haben der 1., 5. und 6. Senat des Obersten Gerichtshofs die Rechtsprechung verfestigt und präzisiert, wonach nachteilige Rechtsgeschäfte im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO auch solche sind, die sich mittelbar nachteilig für die (späteren) Konkursgläubiger ausgewirkt haben [1]. Der vorliegende Beitrag befaßt sich mit den praktischen Problemen, die sich für Banken aus der derzeitigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Kreditgewährungen ergeben, und soll zur Frage hinführen, ob es nicht auch aus praktischen Erwägungen sinnvoll wäre, jener Lehre zu folgen, die bloß unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte der Anfechtung unterwerfen will.