§§ 10, 122 GmbHG
Bei Bestätigungen nach § 10 Abs 3 GmbHG haftet die Bank nur für deren Richtigkeit zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Eine Sperre des eingezahlten Betrages bis zum Nachweis der Eintragung oder der Anmeldung ist nicht geboten. Ebenso hat die Bank Kontenbewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen. Die Bank gibt aber eine unrichtige Bestätigung ab, wenn sie damit rechnen mußte, daß der am Gesellschaftskonto eingezahlte Betrag kurzfristig wieder auf das Privatkonto der Gesellschafter zurückfließen wird. Die Bank kann sich durch den Beweis fehlenden Verschuldens entlasten. Im Falle der Haftung erfaßt diese den vollen, fälschlicherweise bestätigten Betrag.