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Der Parteiwille entscheidet, ob das Pfandrecht sich auf hinzukommendes Zubehör erstreckt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 1992/326ÖBA 1992, 389 Heft 4 v. 1.4.1992

§§ 294, 457, 914 ABGB

Löst der Pfandschuldner nach der Verpfändung die Verbindung der Zubehörstücke mit der Hauptsache, so erlischt das Pfandrecht an ihnen. Ob sich das Pfandrecht auch auf hinzukommendes Zubehör erstreckt, hängt von der Parteienvereinbarung ab.

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