§§ 294, 457, 914 ABGB
Löst der Pfandschuldner nach der Verpfändung die Verbindung der Zubehörstücke mit der Hauptsache, so erlischt das Pfandrecht an ihnen. Ob sich das Pfandrecht auch auf hinzukommendes Zubehör erstreckt, hängt von der Parteienvereinbarung ab.