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Die unrichtige Saldenbekanntgabe kommt keinem Verzicht gleich.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 1992/324ÖBA 1992, 384 Heft 4 v. 1.4.1992

§§ 863, 904, 879 ABGB

Die unrichtige Saldenbekanntgabe kommt nicht einem schlüssig erklärten Verzicht auf die Differenz gleich. Wünscht der Kunde die vorzeitige Rückzahlung des Kredits und gibt die Bank daraufhin den Saldo bekannt, so kommt eine Vereinbarung über die Fälligkeit des Restbetrages zustande. Bei kontokorrentmäßigen Zinsen von 10,3323% pro Jahr kann keinesfalls von Wucher gesprochen werden.

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