§§ 120, 178 Abs 1 Z 1 KO
Nach außergerichtlicher Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenständen ist der Erlös vom Konkursgericht entsprechend den Vorschriften der Exekutionsordnung zu verteilen. Es steht jedoch dem Absonderungsgläubiger frei, seinen Anspruch auf den Erlös im Klageweg geltend zu machen.