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Voraussetzungen einer rechtsmißbräuchlichen Garantieinanspruchnahme.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1992/314ÖBA 1992, 167 Heft 2 v. 1.2.1992

§§ 880a, 1295 ABGB

§ 381 EO

Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur zulässig, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig in Anspruch nimmt. Rechtsmißbrauch liegt nur vor, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muß als das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen, oder doch der Schädigungszweck so sehr augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten.

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