§§ 880a, 1295 ABGB
§ 381 EO
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur zulässig, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig in Anspruch nimmt. Rechtsmißbrauch liegt nur vor, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muß als das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen, oder doch der Schädigungszweck so sehr augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten.