Der Beschluß des KOG vom 9. 9. 1991,Okt 7/91 [1], gibt einen Einblick in die auffallenden Unsicherheiten, mit denen die Beantwortung kartellrechtlicher Fragen (auch) in Österreich behaftet ist. Ganz besonders trifft das für die Beurteilung der sogenannten "Bereichsausnahmen" (§§ 4, 5 KartG 1988) zu; nahezu nichts ist wirklich klar. Aber vielleicht war gerade das die wahre "Absicht des Gesetzgebers", welcher eben "Kompromisse" zu schließen hatte.