§ 1346 ABGB
Art 43 ff ScheckG
Eine gültige Bürgschaftserklärung liegt nur vor, wenn sich aus dem Schriftstück eindeutig ergibt, daß es sich um den Abschluß eines Bürgschaftsvertrages handelt und aus der Urkunde die wesentlichen Merkmale der Verpflichtung hervorgehen. Es kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß sich ein Schuldner, der sich nur scheckrechtlich und damit zeitlich begrenzt verpflichtet hat, auch gemeinrechtlich und damit auf eine längere Zeit verpflichten wollte.