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Nur ein konstitutives Anerkenntnis führt zum Einredeausschluß des § 1396 Satz 2 ABGB.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Peter RummelÖBA 1992/308ÖBA 1992, 69 Heft 1 v. 1.1.1992

§ 1396 ABGB

Zur Auslegung eines Drittschuldneranerkenntnisses. Nur ein konstitutives Anerkenntnis führt zum Einredeausschluß.

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