Nach Inkrafttreten des RLG haben auch Banken einen Anhang als Teil des Jahresabschlusses zu erstellen. In § 24d KWG wird dabei einerseits auf die Anhangsangabepflichten des HGB verwiesen, andererseits werden für Banken spezifische Angabepflichten eingefügt. Der Autor versucht eine Abgrenzung der Anhangsangabepflichten für Banken sowie eine Auslegung der KWG-rechtlichen Sondervorschriften über den Anhang.