§§ 46, 47, 124 KO
Nur feststehende und fällige Forderungen sind bei der Beurteilung der Frage, ob die zur Verfügung stehende Konkursmasse unzulänglich ist, zu berücksichtigen.
OGH 25. 3. 1992, 3 Ob 16/92
§§ 46, 47, 124 KO
Nur feststehende und fällige Forderungen sind bei der Beurteilung der Frage, ob die zur Verfügung stehende Konkursmasse unzulänglich ist, zu berücksichtigen.
OGH 25. 3. 1992, 3 Ob 16/92