§§ 1 ff AnfO
Müssen zur Erweiterung der Haftungsgrundlage für den vollstreckbaren Anspruch des Anfechtungsgläubigers anfechtbar begründete Rechtspositionen verschiedener Personen angefochten werden, so muß die Anfechtung nicht gegen alle Anfechtungsgegner als notwendige Streitgenossen gemeinsam verfolgt werden, sondern ist in getrennten Prozessen zulässig.