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Zur Bestimmung des Gläubigers aus einem Sparbuchvertrag und zu dessen Auskunftsanspruch.

RechtsprechungÖBA 1992/357ÖBA 1992, 1113 Heft 12 v. 1.12.1992

§§ 1002 ff ABGB

Wer Gläubiger aus einem Sparbuchvertrag wird, ergibt sich im allgemeinen aus den Umständen des Einzelfalles. Wurde ein Sparbuch dem Aussteller verpfändet und wurden auch danach Einlagen und Abhebungen getätigt, dann steht dem Gläubiger aus dem Sparbuchvertrag das Auskunftsrecht auch ohne Vorlage des Sparbuchs zu.

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