§§ 1002 ff ABGB
Wer Gläubiger aus einem Sparbuchvertrag wird, ergibt sich im allgemeinen aus den Umständen des Einzelfalles. Wurde ein Sparbuch dem Aussteller verpfändet und wurden auch danach Einlagen und Abhebungen getätigt, dann steht dem Gläubiger aus dem Sparbuchvertrag das Auskunftsrecht auch ohne Vorlage des Sparbuchs zu.