Für das Verteilungsverfahren genügt die Vereinbarung der Übertragung des Pfandrechts auf eine neue Forderung desselben Gläubigers; eine Einverleibung ist nicht erforderlich.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1992/356ÖBA 1992, 1041 Heft 11 v. 1.11.1992