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Für das Verteilungsverfahren genügt die Vereinbarung der Übertragung des Pfandrechts auf eine neue Forderung desselben Gläubigers; eine Einverleibung ist nicht erforderlich.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1992/356ÖBA 1992, 1041 Heft 11 v. 1.11.1992

§§ 445, 451, 469, 469a, 1379, 1394, 1422 ABGB

§§ 13, 26 GBG

§§ 216, 237 EO

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