§ 379 EO
Beim Dokumenteninkasso ist die Pflicht der Bank, den gegen Aushändigung der Dokumente erlangten Kaufpreis weiterzuleiten, vom Grundgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer unabhängig. Ein Zahlungsverbot durch einstweilige Verfügung an die Inkassobank, deren Auftraggeber der Verkäufer selbst ist, setzt daher voraus, daß der Auftraggeber den inkassierten Kaufpreis rechtsmißbräuchlich abruft und dieser Mißbrauch liquid nachgewiesen wird.